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Dokument-ID: 1153624
1 Sachbeschädigung – rechtliche Grundlagen
In § 1323 ABGB sind die Arten des Schadenersatzes bei Sachbeschädigung (im Gegensatz zur Schädigung an Personen) geregelt. Primär gebührt Naturalrestitution, dh, Wiederherstellung des vorherigen Standes. Sollte dies nicht möglich oder tunlich sein, ist der Schätzwert zu vergüten, dh, Geldersatz zu leisten. Betrifft der Ersatz nur den erlittenen Schaden, wird er Schadloshaltung, sofern er auch den entgangenen Gewinn und die Tilgung der verursachten Beleidigung umfasst, volle Genugtuung genannt.