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Dokument-ID: 697319
3 Haftung des Geschäftsführers gegenüber den Gesellschaftern
Eine Haftung des Geschäftsführers besteht grundsätzlich nur der Gesellschaft gegenüber, eine Haftung gegenüber den einzelnen Gesellschaftern wird im Gesetz nicht statuiert. • [Fußnote: OGH 20.11.1991, 1 Ob 617/91.] Daher kann sich eine Haftung des Geschäftsführers gegenüber den Gesellschaftern nur aus der Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter, der Verletzung von Schutzgesetzen, aus deliktischem oder vorsätzlich sittenwidrigem Verhalten oder aus besonderen Haftungsbestimmungen ergeben.