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4.3 Haftung des Händlers
Ein Lieferant wird dem Hersteller des Produktes gleichgestellt, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann und der Lieferant dem Geschädigten nicht binnen angemessener Frist den Hersteller, bei eingeführten Produkten den Importeur, oder diejenige Person nennt, die ihm das fehlerhafte Produkt geliefert hat. • [Fußnote: Art 3 Abs 3 EG-RL (RL 85/374/EWG).] Diese subsidiäre Auffanghaftung hat den Zweck, dem Geschädigten einen Haftpflichtigen zu sichern, wenn der Hersteller des Produktes oder bei eingeführten Produkten der Importeur nicht festgestellt werden kann. • [Fußnote: OGH, 7 Ob 581/92; 4 Ob 503/95; 1 Ob 555/95.] Von dieser verschuldensunabhängigen Haftung kann sich der Händler auch nicht mit dem Hinweis auf die Unmöglichkeit der Benennung befreien. • [Fußnote: Rabl, JBl 1999, 493.]