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Dokument-ID: 1101976
3 Haftung des Sportstättenbetreibers
Begriffsklärung „Sportstätte“ und „Betreiber“
Eine Sportstätte ist als „ein Ort, an dem man Sport treiben kann, zum Beispiel ein Stadion oder eine Sporthalle“ definiert. In den Landesgesetzen sind Sportstätten detaillierter definiert, doch für die zivilrechtliche Haftung ist a eine genaue Definition des Begriffs nicht weiter bedeutsam. Entscheidend ist, dass eine besondere Haftung gilt, da durch das befugte Zugänglichmachen der Sportstätte ein Verkehr eröffnet wird.