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5.2.5 Haftung des Unternehmensinhabers
Begeht ein Bediensteter oder Beauftragter im Betrieb eines Unternehmens eine entsprechende Rechtsverletzung, dann haftet der Unternehmensinhaber verschuldensunabhängig für das angemessene Entgelt nach § 86 UrhG. • [Fußnote: 4 Ob 76/94.] Die Pflicht zum Ersatz des verursachten Schadens und zur Herausgabe des Gewinns trifft den Unternehmensinhaber jedoch nur dann, wenn ihm die Zuwiderhandlung bekannt war oder bekannt sein musste. • [Fußnote: 4 Ob 76/94.]