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1.3.3 Haftung des organisatorischen Rechtsträgers nach § 1 Abs 3 AHG
Für den Fall, dass der Rechtsträger, für den das Organ funktionell handelt, und der organisatorische Rechtsträger (der Rechtsträger, als dessen Organ die handelnde Person gewählt oder ernannt oder auf eine sonstige Weise bestellt wurde) nicht deckungsgleich sind, haften nach § 1 Abs 3 AHG beide zur ungeteilten Hand. In den Fällen, in denen es nicht einfach ist festzustellen, in wessen funktionellem Tätigkeitsbereich ein Organ gehandelt hat, empfiehlt es sich für den Geschädigten, den organisatorischen Rechtsträger in Anspruch zu nehmen. Diese Bestimmung hat primär in jenen Bereichen Bedeutung, in denen Rechtsträger nicht im eigenen Wirkungsbereich handeln, also im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung, beim Handeln der Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich und bei Selbstverwaltungskörpern übertragenen Tätigkeiten. Der in Anspruch genommene organisatorische Rechtsträger hat gem § 10 Abs 1 Z 1 AHG dem funktionell Haftenden den Streit zu verkünden.