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Dokument-ID: 478174
4.4.3 Haftung für culpa in contrahendo
Allgemeines
Zwischen den Parteien entsteht bereits mit Aufnahme des geschäftlichen Kontakts ein vorvertragliches Schuldverhältnis. In dieser Phase bestehen zwar noch keine Leistungspflichten, stattdessen aber Schutzpflichten iS von Aufklärungs-, Sorgfalts- und Erhaltungspflichten. Culpa in contrahendo bezeichnet die schuldhafte Verletzung dieser Pflichten. Es wird hier von positiver Forderungsverletzung gesprochen. • [Fußnote: Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht³ I, Rz 16/30.]