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8.1 Allgemeines
§ 9a EKHG bestimmt, dass der Betriebsunternehmer eines Schlepplifts für Schäden, die sich aus dem Zustand der Schleppspur ergeben, nur bei eigenem Verschulden oder dem seiner Leute haftet. Dafür kommt nur ein mangelhafter Zustand der Schleppspur infrage, etwa bei Unebenheiten oder Neuschnee. • [Fußnote: OGH 16.03.2000, 2 Ob 39/00s.] Wenn ein gestürzter Liftbenutzer die Schleppspur blockiert, kommt § 9a EKHG hingegen nicht zur Anwendung, es liegt vielmehr eine außergewöhnliche Betriebsgefahr vor. • [Fußnote: OGH 12.05.1987, 2 Ob 19/86, vgl Kapitel 7.] Auch Unfälle beim Aussteigen fallen nicht unter § 9a EKHG. • [Fußnote: OGH 16.03.2000, 2 Ob 39/00s.]