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Barbara Pogacar - Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.1 Allgemeines

Wenn mehrere Personen gemeinschaftlich und vorsätzlich einen Schaden herbeiführen, so sind sie Mittäter und haften gem § 1302 ABGB solidarisch. Wenn die Schädiger hingegen getrennt (Nebentäter) oder nur fahrlässig gehandelt haben, so haften sie jeder für ihren Anteil, wenn sich dieser bestimmen lässt, andernfalls jeder wie der Täter, solidarisch für das Ganze. Für die Unbestimmbarkeit der Anteile an der Verursachung reicht die Mitwirkung an der Herbeiführung des Gesamtschadens (Welser, Bürgerliches Recht, 13. Aufl, Band II, 305).

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