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Dokument-ID: 481489
2.5 Haftung wegen unterlassener Behandlung
Wenn eine vertragliche Verpflichtung zur Behandlung besteht, so ist die Unterlassung der gebotenen Behandlung rechtswidrig. Es handelt sich dabei um einen Unterfall des unter Punkt 2.3 besprochenen Behandlungsfehlers.