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David Spahija | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.4 Haftung

Gem § 25 Abs 2 GmbHG haften die Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzen, der Gesellschaft zur ungeteilten Hand für den daraus entstandenen Schaden. Diese Bestimmung normiert also eine gesamtschuldnerische bzw solidarischer Haftung aller Geschäftsführer, betrifft aber nur das Verhältnis zur Gesellschaft. Eine Schadenersatzpflicht im Verhältnis zu Dritten ist aus § 25 GmbHG nicht ableitbar, da diese Norm kein Schutzgesetz zugunsten der Gesellschaftsgläubiger darstellt. • [Fußnote: Koppensteiner/Rüffler, GmbHG, 3. Auflage, § 25 Rz 5.]  Der haftende Geschäftsführer kann sich nicht auf ein Mitverschulden nachgeordneter Mitarbeiter der Gesellschaft als anspruchsminderndes Mitverschulden berufen (OGH 30.01.2017, 6 Ob 84/16w).

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