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Dokument-ID: 629554
2.1 Allgemeines
Gem § 3 EKHG ist die Haftung in nachstehenden Fällen ausgeschlossen:
- Z1: Wenn die getötete oder verletzte Person ohne den Willen des Unternehmers oder Halters mit der Eisenbahn oder dem Kraftfahrzeug unterwegs war und ohne ein diesem zufließendes, wenn auch unangemessenes Entgelt befördert worden ist.
- Z2: Wenn die durch eine Eisenbahn oder ein Kraftfahrzeug beförderte Person ohne den Willen des Halters, etwa nur über ihr eigenes Ersuchen, in deren ausschließlichem oder überwiegenden wirtschaftlichem Interesse zu leisten, befördert wurde.
- Z3: Wenn die geschädigte Person beim Betrieb der Eisenbahn oder beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war, weil hier das Sozialversicherungsrecht zur Anwendung kommt.