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Neu Dokument-ID: 629701

Barbara Pogacar - FORUM Media (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1 Allgemeines

§ 4 Abs 1 EKHG bestimmt, dass im Falle der Beschädigung einer durch eine Eisenbahn oder ein Kraftfahrzeug beförderten Sache das EKHG hinsichtlich der befördernden Eisenbahn oder des befördernden Kraftfahrzeugs nur insofern anzuwenden ist, als zur Zeit des Unfalls ein Fahrgast die Sache als Handgepäck mit sich führte oder an sich trug, dem gegenüber die Anwendung des EKHG nicht nach § 3 Z1–Z3 EKHG ausgeschlossen ist.

Für die durch einen Unfall verursachten Schäden, die nach dem EKHG zu ersetzen sind, haftet bei der Eisenbahn der Betriebsunternehmer („befördernde Eisenbahn“) und beim Kraftfahrzeug der Halter („beförderndes Kraftfahrzeug“).

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