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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.8.5 Haftungsbeschränkungen

Haftungsbeschränkung gilt auch für Garagenunternehmer

Die in § 970a ABGB normierte Haftungsbeschränkung für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere gilt nicht nur für Gastwirte, sondern auch für Garagenunternehmer. Im Übrigen erstreckt sich die Haftung der Garagenunternehmer für eingestellte Fahrzeuge und die darauf (darin) befindlichen Sachen auch auf wertvolle Gegenstände. • [Fußnote: OGH 21.04.1982, 1 Ob 827/81.] 

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