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Dokument-ID: 697264
2.8.1 Weisungen
Befolgt der Geschäftsführer die Weisung eines weisungsbefugten Organs hinsichtlich eines unwirtschaftlichen Verhaltens, das nur gegen jenen Sorgfaltsmaßstab verstößt, der gegenüber der Gesellschaft einzuhalten ist, nicht aber Rechte Dritter verletzt, so haftet der Geschäftsführer grundsätzlich nicht. • [Fußnote: Ratka/Rauter in Ratka/Rauter (Hg), Geschäftsführerhaftung, Auflage 2, Rz 2/263.]