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2.8.2 Haftungsfreistellungen
Eine haftungsbeschränkende Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer kann zu einer Abmilderung des Sorgfaltsmaßstabs führen. • [Fußnote: Koppensteiner/Rüffler, GmbHG, Auflage 3, § 25 Rz 25.] Eine derartige Vereinbarung kann den Geschäftsführer jedoch nicht haftungsfrei stellen, wenn Pflichten betroffen sind, die das Gesetz dem Geschäftsführer, insbesondere im Interesse Dritter, auferlegt. • [Fußnote: Ratka/Rauter in Ratka/Rauter (Hg), Geschäftsführerhaftung, Auflage 2, Rz 2/278.] Die Bestimmung des § 25 Abs 3 GmbHG ist nach herrschender Meinung zwingend zu beachten und es ist eine Abmilderung des Verstoßes gegen den Sorgfaltsmaßstab diesbezüglich nicht zulässig. • [Fußnote: Ratka/Rauter in Ratka/Rauter (Hg), Geschäftsführerhaftung, Auflage 2, Rz 2/278.] Eine Haftungsfreistellung ist grundsätzlich für leicht sorgfaltswidriges Handeln möglich, nicht jedoch für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. • [Fußnote: Koppensteiner/Rüffler, GmbHG, Auflage 3, § 25 Rz 25.]