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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2 Haftungsgrundlage

Die Haftung des Arztes gegenüber dem Geschädigten kann vertraglicher oder deliktischer Natur sein. Zur Vertragshaftung kommt es dann, wenn der Arzt mit dem Patienten einen ärztlichen Behandlungsvertrag geschlossen hat, oder wenn eine Krankenanstalt mit einem Geschädigten in vertraglicher Beziehung steht. Beim ärztlichen Behandlungsvertrag handelt es sich um ein im Gesetz nicht näher typisiertes Vertragsverhältnis, das wesentliche Elemente des Beratungsvertrages hat. • [Fußnote: OGH 4 Ob 249/02z.] 

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