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Dokument-ID: 629691
12.2 Haftungshöchstbeträge bei Sachschäden
§ 16 EKHG legt die Höchstbeträge für die Haftung für Sachschäden fest. Werden durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt, so gilt:
- Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder der Betriebsunternehmer einer Eisenbahn haften bei einem Unfall mit dem Kraftfahrzeug bzw der Eisenbahn mit EUR 1,3 Mio
- Bei einem Kraftfahrzeug mit Gefahrengut besteht überdies eine Haftung von EUR 13,9 Mio für Schäden infolge der gefährlichen Beschaffenheit des Gutes.