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Dokument-ID: 629675
12.1 Haftungshöchstbeträge bei Tötung oder Verletzung einer Person
§ 15 EKHG regelt die Haftungshöchstbeträge bei Tötung oder Verletzung einer Person. Abs 1 beschränkt die Haftung der Höhe nach mit einem Kapitalbetrag von EUR 800.000,- oder einer jährlichen Rente von EUR 48.000,– für den einzelnen Verletzten. Wenn der Kapitalhöchstbetrag verbraucht ist, besteht kein Anspruch auf Rente.