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2.9.2 Hagel
OGH 23.10.2018, 4 Ob 183/18t
Ausgangspunkt dieses Urteils war ein Kfz-Kaufvertrag. Es wurde ein Neuwagen gekauft, dieser kam im Zuge der Lieferung jedoch in einen Hagel. Der Hagelschaden belief sich auf bis zu 300 Dellen, die von der Klägerin ausgebessert wurden. Der Angeklagte wollte den Wagen aber nicht annehmen, weil es sich dabei anschließend um keinen Neuwagen mehr handeln konnte. Nach der ÖNORM V 5051 wird ein Wagen als Neuwagen bezeichnet, der „fabrikneu“ ist. Er muss daher mangelfrei sein und es dürfen auch keine Vorschäden bestehen. Auch eine Korrektur des Hagelschadens kann diesen Umstand nicht ändern. Der Oberste Gerichtshof wies die Revision der Klägerin mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.