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2.3.1 Handeln zum Wohl des Unternehmens
Oberstes Gebot für eine ordentliche Geschäftsführung ist nach der Rechtsprechung, im Rahmen der Gesetze, des Gesellschaftsvertrages, der für die Geschäftsführung verbindlichen Beschlüsse anderer Organe der Gesellschaft und unter der gebotenen Berücksichtigung der Interessen der Öffentlichkeit und der Arbeitnehmer an dem von der Gesellschaft betriebenen Unternehmen den Vorteil der Gesellschaft zu wahren und Schaden von ihr abzuwenden. Geschäftsführer dürfen nicht ihren eigenen Nutzen im Auge haben. Dazu gehört die Beachtung der Regeln sorgfältiger Unternehmensleitung. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0059469; OGH 09.01.1986.] Der Geschäftsführer hat günstige Geschäftschancen für die Gesellschaft wahrzunehmen und dem Gesellschaftszweck abträgliches Verhalten zu unterlassen. • [Fußnote: Ratka/Rauter in Ratka/Rauter (Hg), Geschäftsführerhaftung, Auflage 2, Rz 2/43.]