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3.2.2 Hunde
Vermeiden einer Gefahr für den Straßenverkehr
Wie ein Tier zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist, richtet sich immer nach den Umständen des Einzelfalls. Es ist nicht zutreffend, dass ein Hund in ländlicher Umgebung stets frei herumlaufen darf. Ein Hundehalter, dessen Haus in der Nähe einer befahrenen Straße liegt, muss sein Tier daher so verwahren, dass es nicht ohne Kontrolle auf die Straße gelangen kann. Es kommt hier wesentlich darauf an, dass ein (unbeaufsichtigter) Hund eine erhebliche Gefahr für den Straßenverkehr darstellt, weil er sich nicht entsprechend verhalten kann. Der (unkontrollierte) Freilauf eines Hundes ist daher generell als unzulässig zu beurteilen, sofern die Möglichkeit besteht, dass das Tier eine befahrene Straße erreicht. • [Fußnote: OGH 18.06.1997, 3 Ob 507/96.]