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David Spahija | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.1 Insolvenzantragspflicht

Gem § 69 Abs 2 IO ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ohne schuldhaftes Zögern zu beantragen, wenn die Voraussetzungen der §§ 66 und 67 IO, nämlich die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung gegeben sind. Ein solcher Antrag hat spätestens 60 Tage nach Eintritt der Voraussetzungen zu ergehen.

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