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3.2 Judikatur – Abgeschlepptes Fahrzeug
Abgeschlepptes Fahrzeug als beförderte Sache
Im gegenständlichen Fall befand sich das Kraftfahrzeug des Geschädigten während des Transportes durch den Kranwagen des Abschleppdienstes außer Betrieb. Es wurde mit hochgehobener Achse ohne eigenen Lenker und ohne Einsatz eigener Motorkraft so befördert, dass von ihm keine selbstständige Betriebsgefahr ausging. Ein derartiges Abschleppen, bei welchem ein Ausgleich gegenseitiger Ansprüche zwischen den Haltern gemäß § 11 EKHG mangels eines Betriebes des abgeschleppten Fahrzeuges nicht infrage kommt, erfüllt die Voraussetzungen einer Beförderung von Sachen iS des § 4 EKHG; es ist nicht erforderlich, dass das Kraftfahrzeug auf der Ladefläche befördert wird. Da es sich beim abgeschleppten Pkw und dem darin verbliebenen Gepäck nicht um Sachen handelt, die ein Fahrgast als Handgepäck mit sich führt oder an sich trägt, ist die Halterhaftung nach dem EKHG ausgeschlossen. • [Fußnote: OGH 07.12.1978, 2 Ob 133/78.]