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Barbara Pogacar - David Spahija | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.4.1 Judikatur – Ärztliche Aufklärung

Umfang des Behandlungsvertrages

Der Behandlungsvertrag eines Arztes umfasst die Diagnoseaufklärung, die Behandlungsaufklärung und die Risikoaufklärung. Daher muss der Arzt dem Patienten die Krankheit, therapeutische Möglichkeiten und Alternativen und mögliche Risiken und Folgen erörtern. • [Fußnote: OGH 29.01.2001, 3 Ob 87/00s.] 

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