© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
2.6.1 Judikatur – Ärztliche Dokumentationspflicht
Verletzung der Dokumentationspflicht
Der Arzt ist verpflichtet, den Operationsverlauf zu dokumentieren. • [Fußnote: OGH 25.01.1994, 1 Ob 532/94.] Die ärztliche Dokumentationspflicht stellt nicht nur eine interne Gedächtnisstütze des Arztes dar, sondern sie wird im Rahmen der ordnungsgemäßen Erfüllung des abgeschlossenen Behandlungsvertrages geschuldet. Der Umfang der Dokumentationspflicht bestimmt sich nach ihrem Zweck: Therapiesicherung, Beweissicherung und Rechenschaftslegung. • [Fußnote: Uhlenbruck in Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts § 39 Rz 5.] Die diagnostischen Ergebnisse und therapeutischen Maßnahmen müssen in der Dokumentation enthalten sein und sind spätestens am Ende des einzelnen Behandlungsabschnitts aufzuzeichnen. • [Fußnote: Laufs in Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts § 101 Rz 3.] Bei einer Verletzung der Dokumentationspflicht kommt es für den Geschädigten zu einer Beweiserleichterung. Es wird vermutet, dass nicht dokumentierte Behandlungen nicht gemacht bzw Maßnahmen nicht getroffen wurden. • [Fußnote: OGH 28.08.1997, 3 Ob 2121/96z.]