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2.3.1 Judikatur - Ärztliche Haftung
Beweislast für Behandlungsfehler trifft den Patienten
Für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers und seine Kausalität in Bezug auf den eingetretenen Schaden ist der Patient beweispflichtig. Es muss ein sehr hoher Grad für die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines Behandlungsfehlers bewiesen werden. Nur wenn der Nachweis des Behandlungsfehlers erbracht ist, ist die Wahrscheinlichkeit für den Nachweis der Kausalität geringer. Wenn ein Behandlungsfehler des Arztes mit einem vom Geschädigten zu vertretenden Zufall zusammen trifft, so führt dies nach stRsp des OGH (zB OGH 07.11.1995, 4 Ob 554/95; OGH 15.03.2001, 6 Ob 36/01i) zu einer Schadensteilung. • [Fußnote: OGH 09.11.2011, 5 Ob 186/11f.]