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9.3 Judikatur – Ausschluss außervertraglicher Haftung
Haftungsausschluss der Bank für Bonitätsauskünfte ist im Umfang der nicht sittenwidrigen groben Fahrlässigkeit zulässig
Nach einhelliger Rechtsprechung ist der Haftungsausschluss für vorsätzliche Schadenszufügung sittenwidrig, der Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit ist aber zulässig. Da das österreichische Recht grundsätzlich von der Vertragsfreiheit der Parteien ausgeht, muss die Vereinbarung eines Haftungsausschlusses für grobe Fahrlässigkeit insoweit als zulässig betrachtet werden, als sie nicht sittenwidrig ist oder durch ein Gesetz als nicht verbindlich erklärt wird. Kreditauskünfte einer Bank beinhalten ein hohes Schadensrisiko. Es besteht die eminente Gefahr, dass einmal eine falsche Auskunft unterläuft, weil die zu beurteilenden Verhältnisse sehr komplex und Bewertungen sehr diffizil sind. Die Bank hat daher grundsätzlich ein legitimes Interesse an einem Haftungsausschluss (OGH 22.11.1984, 7 Ob 666/84; bekräftigt durch OGH 19.12.2013, 3 Ob 196/13i).