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Barbara Pogacar - David Spahija - Alexander Kdolsky - Lena Eberhard | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.3.4 Judikatur – Drittschaden

Schadensverlagerung bei Lohnfortzahlung

Im Fall der Lohnfortzahlung gem § 8 AngG kommt es zu einer bloßen Schadensverlagerung. Die Ersatzpflicht des Schädigers wird durch die Lohnfortzahlung nicht ausgeschlossen. Der Ersatzanspruch gegen den Schädiger geht analog § 1358 ABGB, § 67 VersVG mit der Lohnfortzahlung auf den Dienstgeber über (RS0043287 [T1]; OGH 29.06.1995, 2 Ob 43/95; OGH 25.05.2016, 2 Ob 93/15p).

Der Dienstgeber ist dann ersatzberechtigt, wenn er (aufgrund welcher Norm auch immer) zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist; auch im Falle eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ([T5, 6]; OGH 03.10.1996, 2 Ob 2282/96v; OGH 17.02.2005, 8 Ob 118/04t).

Die bloße Schadensverlagerung setzt voraus, dass der unmittelbar Verletzte keinen Vermögensnachteil erlitt, weil im Schädigungszeitpunkt bereits ein Dritter aufgrund besonderer Rechtsbeziehungen zum Verletzten das wirtschaftliche Risiko der Rechtsgutverletzung zu tragen hatte (RS0022608 [T7]; OGH 29.04.1997, 1 Ob 2201/96z; OGH 27.07.2017, 2 Ob 124/17z).

Entgeltfortzahlung während Pflegefreistellung als nicht ersatzfähiger Drittschaden

Die Grenze zwischen unmittelbarem und mittelbarem Schaden bestimmt sich nach dem Schutzzweck der verletzten Norm. Diese muss den Schutz des Geschädigten bezwecken. Ein ersatzfähiger mittelbarer Schaden liegt nur dann vor, wenn der Schaden eine typische Folge ist, die die übertretene Norm verhindern soll, aber den Schaden aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ausnahmsweise ein Dritter trägt. Durch die infolge eines besonderen Rechtsverhältnisses ausgeübte Schadensverlagerung allein soll der verantwortliche Schädiger nicht entlastet werden, wenn er dem Schaden näher steht als der am Schadenseintritt unbeteiligte Dritte. Handelt es sich jedoch um einen Schaden, der begrifflich nur beim Dritten und nicht typischerweise beim Geschädigten eintreten kann, so liegt keine Schadensverlagerung, sondern ein nicht ersatzfähiger Drittschaden vor. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers besteht nur gegenüber dem Arbeitnehmer, nicht gegenüber dessen Angehörigen. Die Lohnfortzahlung bei Pflegefreistellung des Dienstnehmers zur Pflege der verletzten Gattin ist daher ein nicht ersatzfähiger Drittschaden. Leistet der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer während der Pflegefreistellung für die verletzte Ehefrau des Arbeitnehmers gem § 16 Abs 1 Z 1 UrlaubsG Entgeltfortzahlung, kann er die geleisteten Zahlungen nicht im Wege des Schadenersatzes von demjenigen verlangen, der die Verletzungen der Ehefrau des Arbeitnehmers verschuldet hat. Insoweit liegt nämlich – anders als bei den typischen Lohnfortzahlungsfällen – keine bloße Schadensverlagerung, sondern ein Drittschaden, also ein nicht ersatzfähiger mittelbarer Schaden vor. • [Fußnote: LG Salzburg 20.07.2005, 22 R 155/05f.] 

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