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Dokument-ID: 629544
1.4.7 Judikatur – Ein-/Aussteigen Kraftfahrzeug
Öffnen und Schließen der Türen als Betrieb des Kraftfahrzeugs
Nicht nur das Ein- und Aussteigen aus einem Kraftfahrzeug gehört zum Betrieb eines Fahrzeuges, sondern auch das damit verbundene Öffnen und Schließen der Fahrzeugtüren zum Zweck des Ein- und Aussteigens. Wenn der Halter oder Lenker das Öffnen und Schließen der Türen dem aussteigenden Fahrgast überlässt, so hat er sich bei diesem Betriebsvorgang einer Hilfsperson bedient, für deren Verschulden er einzustehen hat. Der Schadensfall ist daher von der Kfz-Haftpflichtversicherung umfasst. • [Fußnote: OGH 22.10.2008, 7 Ob 1589/08w.]