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2.8.1 Judikatur – Erfüllungsgehilfenhaftung
Keine Gehilfenhaftung für beigezogenen Facharzt
Keine Haftung eines niedergelassenen freiberuflichen Hautarztes nach § 1313a ABGB für einen Pathologen, der einen falschen Laborbefund über eine diesem übermittelte Gewebeprobe eines Patienten erstellt. Durch die Überweisung an einen anderen selbstständig tätigen Facharzt als Konsiliararzt kommt ein eigener Behandlungsvertrag im Rahmen seines Fachgebiets zwischen Arzt und Patient zustande, hinsichtlich dessen der überweisende Arzt – ausgenommen Fälle eines Auswahlverschuldens – nur als offener Stellvertreter handelt. • [Fußnote: OGH 11.10.2006, 7 Ob 136/06k.]