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Dokument-ID: 1190448
1.1 Judikatur Freiheitsberaubung
Die Freiheitsberaubung
Gewaltsame Entführung
Gewaltsame Entführung liegt vor, wenn jemand durch Gewaltanwendung aus seinem bisherigen Lebensbereich gerissen wird. Irrelevant ist, ob ein Erwachsener oder ein Kind entführt wird. § 1329 ABGB setzt Gewaltanwendung voraus und scheidet daher aus, wenn die Person zugestimmt hat. • [Fußnote: Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II, 3. Auflage, 472 Rz 240 mwN.]