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Dokument-ID: 603492
3.5.2 Judikatur – Informationspflicht des Rechtsvertreters
Rechtzeitige Information über ein Urteil
Als Prozessbevollmächtigter hat der Rechtsanwalt den Mandanten so rechtzeitig über das Vorliegen eines Urteils zu informieren, dass ein Rechtsmittel in Auftrag gegeben werden kann. Es muss auch noch eine Überlegungsfrist verbleiben. Ein Rechtsanwalt haftet für den entstandenen Schaden, wenn er den Mandanten am letzten Tag der Rechtsmittelfrist vom Inhalt der angefochtenen Entscheidung, nicht aber vom Fristablauf informiert. • [Fußnote: Fenzel/Völkl/Völkl, Die Haftung der rechtsberatenden Berufe im Spiegel der Rechtsprechung, ÖJZ 1989, 513.]