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3.7.2 Judikatur – Insolvenzverwalter
Der Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter
Für die Haftung des Masseverwalters wegen Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten reicht leichte Fahrlässigkeit aus. Der Masseverwalter hat zu beweisen, dass er die nach § 1299 ABGB geforderte objektive Sorgfalt bei der Führung seines Amtes eingehalten hat. Die Fehlbeurteilung einer komplizierten Materie kann zwar nicht ohne weiteres als Sorgfaltsverletzung angesehen werden, doch ist bei unrichtiger Auslegung gesetzlicher Vorschriften zu prüfen, ob sich zu einer bestimmten Rechtsfrage bereits eine Spruchpraxis gebildet hat. Er hat nach Möglichkeit den gefahrloseren Weg zu gehen und dazu mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung die im Schrifttum und den Materialien enthaltenen Ausführungen zu der von ihm vertretenen Ansicht zu prüfen. • [Fußnote: OGH 30.11.2006, 6 Ob 116/05k.]