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1.4.5 Judikatur – Kraftfahrzeug – Be- und Entladen
Be- und Entladen als Betriebsvorgang
Das Abstellen eines Kraftfahrzeugs bloß zum Zweck seines Be- und Entladens setzt dieses noch nicht außer Betrieb; das Be- und Entladen stellt vielmehr einen Betriebsvorgang dar. Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob auch tatsächlich ein Gefahrenzusammenhang dahingehend besteht, dass sich der Unfall aus einer spezifischen Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugs ergibt. Der Unfall muss daher mit dem eigentlichen Be- und Entladen zusammenhängen. Im vorliegenden Fall bestand ein adäquater Zusammenhang beim Abstürzen eines zu verladenden Dieselfasses aus der Schaufel des zur Beladung verwendeten Baggers, der ebenfalls transportiert hätte werden sollen und sich zu diesem Zweck bereits auf der Ladefläche des an das Zugfahrzeug angekuppelten Tiefladers befand. • [Fußnote: OGH 24.09.2008, 2 Ob 71/08t.]