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Dokument-ID: 629772
4.4.2 Judikatur – Mithalterschaft eines Fahrzeugs
Mithalterschaft
Mithalterschaft liegt vor, wenn bei Würdigung der wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehungen zum Betrieb die Merkmale, die für die Haltereigenschaft wesentlich sind, bei mehreren Personen in so großer Zahl und so sehr gegeben sind, dass die Belastung mit der Haftung für Betriebsunfälle dem Wesen der gesetzlichen Haftpflicht des Halters entspricht. • [Fußnote: ZVR 1981/191.]