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Dokument-ID: 1153759
3.7.1 Judikatur – Reparaturkosten
Grenze für den Ersatz fiktiver Wiederherstellungskosten
Dem Geschädigten gebührt der Ersatz der Reparaturkosten, wenn er nachweist, dass er zumindest ernsthaft beabsichtigt, die Reparatur auch tatsächlich durchführen zu lassen. Steht aber fest, dass der Geschädigte die Reparatur nicht durchführen lässt, ist der Ersatz der fiktiven Reparaturkosten mit der Höhe der objektiven Wertminderung beschränkt. • [Fußnote: OGH 21.10.2008, 1 Ob 103/08s.]