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Barbara Pogacar - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

12.6 Judikatur Schadenshöhe

Entscheidung nach § 273 ZPO ist einzelfallbezogen

Der bei Anwendung des § 273 ZPO vom Richter nach seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis und den Ergebnissen der gesamten Verhandlung (nach bestem Wissen und Gewissen) nach freier Überzeugung vorzunehmenden Schätzung kommt grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. • [Fußnote: RS0121220.] 

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