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1.4.4 Judikatur – Seilbahn, Schlepp- und Sessellift, Motorschlitten
Nachbetriebliche Haftung für weggeschleuderten Bremsklotz
Im konkreten Fall wurde ein Mäher durch einen in eine Wiese geschleuderten Bremsklotz einer Eisenbahn beschädigt. Der OGH sprach dazu aus, dass bei einem Eisenbahnbetrieb ein erweiterter Betriebsbegriff angenommen wird, sodass ein Betriebsunfall nicht nur dann vorliegt, wenn ein innerer Zusammenhang mit einer dem Eisenbahnbetrieb eigentümlichen Gefahr oder ein äußerer, das ist örtlicher oder zeitlicher Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang selbst besteht, sondern auch dann, wenn ein solcher örtlicher oder zeitlicher Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung gegeben ist. Die besonderen Haftungsregeln des EKHG erfassen bei Eisenbahnen eben nicht nur die Betriebsmittel, sondern den gesamten technischen Betrieb. Dabei reicht es aus, dass der Bahnbetrieb eine der mitwirkenden Ursachen des Unfalles ist. Zur Betriebseinrichtung einer Eisenbahn zählen somit jedenfalls deren Bestandteile, sodass auch deren Ablösung daher den Betrieb der Eisenbahn betrifft. Unfälle, die auf so genannte „Nachwirkungen des Betriebes“, wie etwa den Verlust eines Reifens eines Kraftfahrzeuges oder einer Radschutzkappe und dergleichen, somit auch wie hier auf das Ablösen eines Bremsklotzes eines Eisenbahnwaggons zurückzuführen sind, sind daher dem Betrieb zuzurechnen. • [Fußnote: OGH 25.04.1989, 2 Ob 36/89.]