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6.3.6 Judikatur – Verfolgungsschäden
Einsatzfahrzeug
Es besteht eine Haftung des verfolgten Autolenkers, der der Anhaltepflicht gem § 97 Abs 5 StVO nicht nachgekommen ist, für die an einem Polizeiauto wegen einer Verfolgungsjagd entstandenen Schäden dem Grunde nach. Ein Mitverschulden des verfolgenden Organs wurde angerechnet. Zwar liegt der Schutzzweck des § 97 Abs 5 StVO nicht unbedingt darin, eine Beschädigung des verfolgenden Kraftfahrzeug zu vermeiden, der Verfolgte hat aber durch seine von der Rechtsordnung verpönte Flucht eine eminente Gefahrenlage geschaffen und jeder, der eine Gefahrenlage schafft, ist verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um Schädigungen anderer abzuwenden, dh, ein Verhalten zu setzen, durch das die Gefahrenlage wieder beseitigt wird. Solange die Gefahrenlage für den Verfolger aufrecht bleibt, besteht eine Haftung für Schäden.
Im Ergebnis ergab sich eine Verschuldensteilung im Ausmaß von 1:4 zu Lasten des flüchtenden Rechtsbrechers gegenüber dem ihm mit einem Ersatzfahrzeug verfolgenden Sicherheitswachebeamten, der infolge der den örtlichen Verhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit von der Fahrbahn abkam und das Einsatzfahrzeug beschädigte. • [Fußnote: RS0027064; OGH 11.06.1987, 8 Ob 3/87.]
Ein Mitverschulden des Geschädigten ist auch bei so genannten Verfolgungsschäden ausgelöst durch Verfolgungshandlungen Privater denkbar; die Beweislast für ein solches Verschulden trifft aber den Verfolgten Schädiger ([T1]; OGH 19.09.1996, 2 Ob 2264/96x; OGH 18.06.2015, 1 Ob 97/15v).
Im konkreten Fall konnte kein Zweifel daran bestehen, dass die (flüchtenden) Beklagten mit ihrer Flucht eine erhöhte Gefahrenlage für die sie verfolgende Klägerin (Polizeibeamtin) geschaffen haben. Gerade der Umstand, dass Verdächtige, wie hier die Beklagten, im Laufen flüchteten, erforderte eine rasche und adäquate Reaktion der Klägerin, wobei mit einer solchen Verfolgungshandlung unzweifelhaft eine gesteigerte Gefahrenträchtigkeit verbunden ist. Das zeigt sich hier schon darin, dass die Beklagten ihre Fluchtrichtung in der Nacht entlang der Baustellenabgrenzung wählten und ihre Flucht, mag die Örtlichkeit auch ausgeleuchtet gewesen sein, für die in Erfüllung ihrer Dienstpflicht agierende Klägerin die Gefahr mit sich brachte, Hindernisse – wie eben die Barriere zur Begrenzung des Fußgängerbereichs – oder sonstige besondere Bodenbeschaffenheiten in der Schnelligkeit zu übersehen oder falsch einzuschätzen. Die hier vorzunehmende Interessensabwägung rechtfertigt es daher, das damit einhergehende Risiko der Beeinträchtigung der körperlichen Integrität der verfolgenden Polizeibeamtin auf die Beklagten zu verlagern. Die verfolgungsbedingten Verletzungen der Klägerin sind den Beklagten damit objektiv vorwerfbar. Die subjektive Seite der Haftung, nämlich der Vorwurf, die Körperverletzung der (verfolgenden) Klägerin schuldhaft herbeigeführt zu haben, setzt voraus, dass die (flüchtenden) Beklagten damit rechnen mussten, verfolgt zu werden und voraussehen konnten, dass ihre Verfolgerin dabei möglicherweise zu Schaden kommen könnte. Die Beklagten haben ihre Verfolgung durch die Klägerin durch ihr Verhalten geradezu herausgefordert, wobei ihnen auch bewusst sein musste, dass sie schon allein aus der Art ihrer Flucht eine Gefahrenlage für die sie verfolgende Klägerin schufen, weil sie durch Weglaufen diese in zurechenbarer Weise in die Lage erhöhter Verletzungsgefahr brachten. Nicht erforderlich ist, dass die Beklagten den bei der Klägerin tatsächlich eingetretenen Verletzungserfolg voraussehen konnten oder vorausgesehen haben (OGH 18.06.2015, 1 Ob 97/15v).