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6.1.2 Judikatur – Verhinderter Vorteilsausgleich
Zuwendungen von dritter Seite
Zur so genannten Vorteilsausgleichung bei Zuwendungen von dritter Seite hat sich als hA eine teleologische Betrachtungsweise dahingehend durchgesetzt, dass die Anrechnung eines Vorteils dem Zweck des Schadenersatzes entsprechen muss und nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen soll. Insbesondere in Fällen von Sozialleistungen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Dritte seine Leistungen dem Geschädigten unabhängig vom Ausmaß des Schadenersatzanspruchs und zusätzlich zu diesem zuwenden will, sie aber nicht in der Absicht erbringt, den Schädiger zu entlasten. • [Fußnote: OGH 16.12.2009, 7 Ob 240/09h.]