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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.6.1 Judikatur – Wahlrecht des Geschädigten

Untunlichkeit – Geschädigter wünscht nicht die Wiederherstellung

Da der Vorrang der Naturalrestitution vor dem Geldersatz im Interesse des Geschädigten vorgesehen ist, wird Untunlichkeit auch schon dann angenommen, wenn der Geschädigte die Wiederherstellung nicht wünscht. Ihm wird damit im Ergebnis ein Wahlrecht zwischen Naturalleistung des Schädigers und Geldersatz eingeräumt. • [Fußnote: OGH 29.5.2001, 4 Ob 118/01h.] 

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