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Dokument-ID: 834145
6.3 Judikatur Wiederaufnahme und Unterbrechung
Keine Unterbrechung bei dringlicher Rechtssache
Die Unterbrechung soll nicht stattfinden, wenn die Rechtssache dringlich oder das Ende des Strafverfahrens noch zeitlich ungewiss ist und der Zivilrichter die Sachlage auch ohne das Strafverfahren mit den Mitteln des Zivilverfahrens beurteilen kann. • [Fußnote: OLG Wien 8 Ra 45/04b ARD 5541/10/2004.]