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8.2 Judikatur – Zustand der Schleppspur
Haftungserleichterung nur bei mangelhaftem Zustand der Schleppspur
Die dem Betriebsunternehmer eines Schlepplifts eingeräumte Haftungserleichterung kommt diesem nur dann zugute, wenn sich der Schaden nur aus dem mangelhaften Zustand der Schleppspur, also gerade durch diesen ergibt. Die Haftung für einen Unfall im Bereich der Ausstiegsstelle eines Schlepplifts ist dagegen nicht privilegiert. Der Betriebsunternehmer eines Schlepplifts hat im Rahmen seiner Gefährdungshaftung für einen Unfall einzustehen, der auch darauf zurückzuführen ist, dass an der Ausstiegsstelle kein ausreichend breiter und präparierter Plateaubereich für ein gefahrloses Verlassen des Schlepplifts zur Verfügung steht. • [Fußnote: OLG Linz ZVR 2000/73.]