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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3.1 Judikatur zu § 7 MedienG

Begriff „Privatöffentlichkeit“

Der Begriff „Privatöffentlichkeit“ umschreibt privates Handeln in öffentlichen Räumen, das gleichwohl in abgegrenzten Bereichen stattfindet, die eine gewissen Vertraulichkeit vermitteln und die bei objektiver Betrachtung nicht für die Anteilnahme einer unbegrenzten Öffentlichkeit bestimmt sind. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0125179.] 

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