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David Spahija | Judikatur | Entscheidung

1.9.1 1 Ob 259/72; OGH; 6. Dezember 1972 – bearbeitete Version

GZ: 1 Ob 259/72 | Gericht: OGH vom 06.12.1972

§ 1 AHG: Hoheitsverwaltung; Privatwirtschaftsverwaltung; Straßenverwaltung • [Fußnote: SZ 45/134.] 

Nach § 1 AHG haften unter anderem die Länder nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes für das schuldhafte Handeln derjenigen Organe, die jemandem durch ihr rechtswidriges Verhalten „in Vollziehung der Gesetze“ Schaden zugefügt haben. Es ist ständige, mit der Rechtslehre (zuletzt Walter, Österreichisches Bundesverfassungsrecht 819) übereinstimmende Rechtsprechung, dass ein Organ eines Rechtsträgers nur dann in Vollziehung der Gesetze handelt, wenn es im Bereiche der Hoheitsverwaltung, nicht aber in der Wirtschaftsverwaltung des Rechtsträgers tätig geworden ist. Die Unterscheidung der öffentlichen Verwaltung in eine Hoheits- und eine Privatwirtschaftsverwaltung ist im Bundesverfassungsgesetz verankert (Art 17 Abs 1 B-VG). Ein Verwaltungsorgan wird auf dem Gebiete der Hoheitsverwaltung tätig, wenn es zur Erreichung der Verwaltungsziele Hoheitsakte setzt, auf dem Gebiete der Privatwirtschaftsverwaltung hingegen immer dann, wenn es sich zur Erreichung des angeführten Zieles der gleichen Mittel bedient, die die Rechtsordnung jedermann, also auch Privaten, zur Verfügung stellt. Die Frage, ob ein Verwaltungsakt der Hoheits- oder der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnen ist, lässt sich jeweils nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilen (SZ 41/2; Melichar in JBl 1956, 429). Bei dem „Imperium“, auf das es bei Beurteilung der Frage, ob eine Tätigkeit in den Bereich der Hoheitsverwaltung fällt, ankommt, braucht es sich allerdings nicht immer um Befehls- und Zwangsmaßregeln im Einzelfalle zu handeln, es genügt vielmehr, wenn zur Erreichung eines bestimmten Zweckes in einem bestimmten Bereich Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt werden kann; erforderlich ist also nur, dass die in Betracht kommende Organhandlung in den Bereich einer Tätigkeit fällt, die an sich mit Befehls- und Zwangsgewalt ausgestattet ist (SZ 43/167; Loebenstein/Kaniak, Komm z AHG 45). Der Verfassungsgerichtshof hat allerdings ausgesprochen (Slg 3262/1957), dass der Ausdruck „Privatwirtschaftsverwaltung“ insofern irreführend ist, als er zu der unrichtigen Auffassung verleitet, Privatwirtschaftsverwaltung sei nur dann gegeben, wenn sich der Rechtsträger in jeder Beziehung wie ein Privatrechtssubjekt verhält, also nur dann, wenn er als Erwerbsunternehmer auftritt; die Feststellung, dass ein Verwaltungsorgan einen Akt wirtschaftlicher Daseinsvorsorge vollzieht, schließt jedoch nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes die Qualifizierung seiner Tätigkeit als Privatwirtschaftsverwaltung nicht aus; für die Abgrenzung des Gebietes der Privatwirtschaftsverwaltung von der der Hoheitsverwaltung komme es vielmehr auf die Motive und den Zweck der Verwaltungstätigkeit nicht an, entscheidend sei vielmehr, welche rechtstechnischen Mittel die Gesetzgebung zur Verwirklichung der zu erfüllenden Aufgaben bereithält.

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