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Dokument-ID: 1197376
3.1 Judikatur zum Bildnisschutz
Postmortales Persönlichkeitsrecht
Das Recht auf Ehre kann auch nach dem Tod als so genanntes postmortales Persönlichkeitsrecht geschützt sein. Zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sind die nahen Angehörigen legitimiert. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0116720.]