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David Spahija | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.6.1 OGH 05.04.1972, 1 Ob 63/72

§§ 2, 3 OrgHG: Haftungsausschluss, Mäßigungsrecht, entschuldbare Fehlleistung • [Fußnote: SZ 45/42.] 

Bei der rechtlichen Beurteilung ist davon auszugehen, dass sich der gegenständliche Schadensfall ereignete, als der Beklagte als Angehöriger des Bundesheeres in Ausführung eines Dienstbefehles eine Dienstfahrt unternahm; die Fahrt stellte damit einen hoheitsrechtlichen Akt dar, den der Beklagte als Organ in Vollziehung der Gesetze ausführte (JBl 1971, 85; SZ 34/17; vgl auch EvBl 1969/54). Auf den vorliegenden Fall sind damit die Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl 1967/181, anzuwenden, nach dessen § 1 Abs 1 der Beklagte der klagenden Partei, als deren Organ er gehandelt hat, nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes für den Schaden am Vermögen haftet, den er ihr durch ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten zugefügt hat. Der Ersatzanspruch entfällt allerdings, wenn dem Beklagten nur eine entschuldbare Fehlleistung unterlaufen wäre (§ 2 Abs 2 OrgHG); außerdem könnte aber, wenn die Schädigung nur auf einem minderen Grad des Versehens beruhte, der Ersatz aus Gründen der Billigkeit gemäßigt oder mit Rücksicht auf die besonderen Umstände ganz erlassen werden (§ 3 Abs 1 OrgHG). Nach dem hierbei sinngemäß anzuwendenden § 2 Abs 1 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl 1965/80, ist dabei insbesondere auch auf den Grad der Ausbildung des Beklagten, auf das Ausmaß der mit der ausgeübten Tätigkeit verbundenen Verantwortung und darauf Bedacht zu nehmen, ob bei der Bemessung des Entgelts das mit der ausgeübten Tätigkeit verbundene Wagnis berücksichtigt war; außerdem ist zu beachten, ob sich die Größe des Verschuldens mehr einer auffallenden Sorglosigkeit oder einer entschuldbaren Fehlleistung nähert.

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