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Dokument-ID: 1203652
6.8.1 Judikatur zum unbefugten Firmengebrauch
Gestattung der Firmennutzung
Es trifft zwar zu, dass eine Gestattung des Namens, der Firma oder des Kennzeichens, die auf einer bestimmten Beziehung der vertragsschließenden Teile zueinander beruht, im Zweifel nur für die Dauer dieser Beziehung gilt, doch können unbedingte und unbefristete Gestattungsverträge nicht einseitig ohne besonderen Grund widerrufen werden. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0009392.]