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David Spahija | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.2 Judikatur zur Haftung des Geschäftsführers gegenüber den Gesellschaftern

OGH 20.11.1991, 1 Ob 617/91

(Rechtsbeziehungen zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft)

So beansprucht der Beklagte auch Schadenersatz nicht als Gläubiger der Gesellschaft, sondern als Gesellschafter deswegen, weil die Klägerin als Geschäftsführerin seine Stammeinlage „in grob fahrlässiger Weise verwirtschaftet habe“. Der Geschäftsführer ist nur der Gesellschaft gegenüber zur Tätigkeit verpflichtet, verantwortlich und haftbar, nicht aber gegenüber den einzelnen Gesellschaftern. Direkte Rechtsbeziehungen bestehen nur zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft, nicht aber zwischen ihm und den einzelnen Gesellschaftern (GesRz 1990, 95; SZ 61/99; SZ 57/62; GesRz 1980, 94; GesRz 1980, 90; SZ 50/51; Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht5, 395; Frotz in GesRz 1992, 98 f; vgl Baumbach-Hueck, GmbHG15, Rz 2 zu § 43; Rowedder/Koppensteiner, GmbHG², Rz 40 zu § 43; Schneider/Scholz, GmbHG7, Rz 216 zu § 43). Daraus wurde der Schluss gezogen, dass der Geschäftsführer für rechtswidriges und schuldhaftes Handeln oder Unterlassen nur gegenüber der Gesellschaft, nicht aber den einzelnen Gesellschaftern haftet (SZ 50/51; JBl 1965, 90; 8 Ob 546/81). Reich-Rohrwig, GmbHG 146 ff, tritt allerdings in gewissen Fällen für eine Haftung des Geschäftsführers den einzelnen Gesellschaftern gegenüber ein. Ob eine solche Haftung zu erwägen wäre, kann dahingestellt bleiben, weil für keine der von Reich-Rohrwig dargelegten Fallgruppen entsprechende Tatsachenbehauptungen aufgestellt wurden: durch das behauptete Verhalten der Klägerin wurde in erster Linie und geradezu typisch das Vermögen der Gesellschaft geschädigt. Nachteile im Vermögen der Gesellschafter, die lediglich den Schaden der Gesellschaft reflektieren, gewähren dem Gesellschafter auf keinen Fall direkten deliktischen Schutz gegenüber dem Geschäftsführer (Kastner/Doralt/Nowotny aaO, 395 FN 196; Rowedder/Koppensteiner aaO; Mertens in Hachenburg, GmbHG7, Rz 109 zu § 43 GmbHG).

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